Bundesurlaubsgesetz: Was man wissen muss

Sommer, Sonne, Sonnenschein. Urlaub ist eine prima Sache. Doch wie ist die rechtliche Seite im Bundesurlaubsgesetz geregelt?

Historie Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz der BRD wurde 1963 offiziell in Deutschland mit dem Zweck des sozialen Arbeitsschutzes verkündet. Damals hatte man nur auf 18 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr Anspruch. Bis 1963 galt eine Mindestregelung ausschließlich im arbeitsrechtlichen Kontext. Seit dem gelten die Mindestregelungen nebenher und es gibt eine Reihe von Einzelabsprachen in der Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die beachtet werden müssen.

Der Mindesturlaub muss als Freizeitausgleich genommen werden und der Erholung dienen. Er darf nicht standardmäßig ausbezahlt werden.

Der Mindesturlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer verfügt pro Kalenderjahr über einen Anspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub. Es gelten alle Kalendertage als Erholungsurlaub, die nicht als Feiertage oder Sonntage deklariert sind. Infolgedessen gilt also, dass jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch in Höhe von 24 Werktagen hat.

Weitere Urlaubsansprüche

Gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz liegt hierbei eine Mindestregelung vor. Es kann durchaus weiterführende Ansprüche des Arbeitnehmers auf zusätzlichen Urlaub geben. Denn ein höherer Anspruch kann sich z.B. aus einem Tarifvertrag im Sinne einer Tariföffnungsklausel oder aus Betriebsvereinbarungen sowie einzelvertraglichen Reglements im Rahmen eines Arbeitsvertrages ergeben.

Der Urlaubsanspruch und die juristische Unabdingbarkeit

Alle Vorschriften bezüglich eines Urlaubsanspruchsumfangs im Bundesurlaubsgesetz sind zwingend bindend. Das bedeutet, dass es keine weitere Vereinbarung geben darf, die den Arbeitnehmer schlechter stellt. Es liegt hierbei ein einseitig zwingendes Recht vor, das weder durch Betriebsvereinbarungen, noch durch einzelarbeitsvertragliche Agreements unterlaufen werden darf. Auch Tarifvertragsparteien sind im Rahmen der vereinbarten Tariföffnungsklauseln an den Mindesturlaubsanspruch gebunden.

Wann entsteht ein Urlaubsanspruch?

Gem. § 4 Bundesurlaubsgesetz muss für die erstmalige Entstehung eines kompletten Urlaubsanspruchs das entsprechende Arbeitsverhältnis in Summe für 6 Monate ununterbrochen bestanden haben. Hierbei ist der tatsächliche Bestand des Arbeitsverhältnisses wichtig, nicht jedoch auch der tatsächliche Vollzug des Arbeitsverhältnisses.

Ist die Wartezeit erfüllt, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub. Die Wartezeit ist nur im ersten Beschäftigungsjahr zur Urlaubsberechnung relevant, danach nicht mehr. In allen Folgejahren des Beschäftigungsverhältnisses entsteht der volle Urlaubsanspruch grundsätzlich zum 01.01. eines jeden neuen Kalenderjahres. In diesem Kontext ist zu beachten, dass es keine Erlöschung des Urlaubsanspruchs gibt.

Wann wird der Urlaubsanspruch fällig?

Eine konkrete Urlaubsfestlegung geschieht durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss jedoch hierbei die Urlaubswünsche seines Arbeitnehmers zwingend berücksichtigen.

Im eigentlichen Prozess wird der Urlaubsanspruch dann fällig, sobald der Arbeitnehmer seine speziellen Urlaubswünsche an den Arbeitgeber herangetragen und der Arbeitgeber diesen Antrag dann auch festgesetzt hat.

Eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Genehmigung

Das würde bedeuten, dass sich der Arbeitnehmer ein Recht auf Selbstbeurlaubung herausnehmen würde und das darf er kraft Gesetzes nicht. Sollte ein Arbeitnehmer ein solches Verhalten an den Tag legen, so würde das einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung geben. Hierbei wäre dann auch keine vorherige Abmahnung notwendig.

Mitarbeiter müssen ebenso beachten, dass eine widersprechende Erwerbstätigkeit gem. § 8 Bundesurlaubsgesetz ebenso nicht zulässig ist.

Die Erkrankung während des Urlaubs

Sollte ein Mitarbeiter erkranken, so können durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes die entsprechenden Tage aus der Berechnung des Urlaubsanspruchs genommen werden. Denn Krankentage gelten im allgemeinen Recht nicht als Erholungstage.

Was sind „entgegenstehende betriebliche Belange“ ?

Der Begriff dringende betriebliche Belange ist im § 7 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Diese dringenden Belange liegen immer dann vor, wenn eine Arbeitnehmerfreistellung in einem bestimmten Zeitraum den Betriebsablauf erheblich stören würde.

Hierbei ist eine einfache Störung jedoch nicht zulässig. Vielmehr muss es sich in diesem Kontext um fundamentale Beeinträchtigungen im Betriebsablauf handeln. Denn es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Störungen immer dann auftreten, wenn ein Mitarbeiter fehlt.

Der Arbeitgeber ist in der Position diesen Störungen aufgrund seiner Organisation der Betriebsstrukturen so entgegenzuwirken, dass der Ablauf dennoch vonstattengehen kann.

Wie schnell muss der Arbeitgeber Urlaub genehmigen?

Zu dieser Frage gibt es im Bundesurlaubsgesetz keine einfache und allgemeingültige Antwort. Im Regelfall reagiert der Arbeitgeber meist innerhalb eines angemessenen Zeitfensters. Sollte das nicht der Fall sein, so kann man noch einmal in die konkrete Kommunikation mit dem Arbeitgeber gehen und um eine Reaktion bitten.

Prinzipiell ist ein Urlaubsantrag zu gewähren, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dagegensprechen oder man als Arbeitnehmer schlicht keinen Anspruch mehr auf Urlaub besitzt im Laufe eines Kalenderjahres.

Ist das Zurückholen aus dem Urlaub möglich?

Wenn sich ein Arbeitnehmer bereits in seinem vom Arbeitgeber genehmigten Urlaub befindet, ist der Rückruf aus dem Urlaub unzulässig. Die Rücknahme eines bereits bewilligten Urlaubsanspruchs ist in diesem Kontext ebenso unzulässig.

Der Arbeitnehmer kann sich natürlich in solch dringenden Fällen von seinen eigenen Rechten befreien und seinen Urlaub abbrechen. Eine Verpflichtung das zu tun, besteht jedoch ganz explizit nicht. Der Arbeitgeber kann in diesem Zusammenhang lediglich nachfragen und bitten, jedoch nicht anweisen oder fordern.

Fazit

Das Bundesurlaubsgesetz gliedert alle relevanten Bereiche des Erholungsurlaubs. Neben diesem Gesetz gibt es jedoch noch eine Reihe von Einzelabsprachen in Form von Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen, die beachtet werden müssen, in der Kombination mit Urteilen der Rechtsprechung.

Die Einhaltung der üblichen Sorgfalt im Umgang mit Urlauben wird sowohl Arbeitnehmer – wie auch arbeitgeberseitig vorausgesetzt und ermöglicht ein geregeltes Miteinander.

Um als Arbeitnehmer jedoch Problemen von vornherein aus dem Weg zu gehen, sind lediglich ein paar Punkte zu beachten. Man sollte beispielsweise den Urlaub rechtzeitig einreichen, damit der Arbeitgeber auch die Chance erhält, einen personellen Ersatz für die Urlaubsvertretung zu organisieren.

Der Arbeitgeber geht Problemstellungen und Ärgernissen aus dem Weg, wenn er den Urlaub zeitnah bewilligt. Lange Wartezeiten bedeuten meist für den Mitarbeiter ein Ärgernis und haben einen negativen Einfluss auf die Motivation des Teams.

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