Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung wird vom Arbeitgeber ausgesprochen und greift zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer wegen persönlicher Umstände nicht mehr beschäftigt werden kann.

Wichtig: Bei einer personenbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer nicht seine Pflichten verletzt. Die Kündigungsgründe hier sind sozusagen verschuldensunabhängig.

Diese Voraussetzungen müssen gegeben sein

Für eine personenbedingte Kündigung sind 4 Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Der Arbeitnehmer ist wegen seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage, auch in Zukunft seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Eine weitere Beschäftigung ist somit nicht möglich.
  2. Da keine weitere Beschäftigung möglich ist, wird der Arbeitgeber maßgeblich in betrieblichen und / oder wirtschaftlichen Aspekten beeinträchtigt.
  3. Es gibt zudem keine Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen.
  4. Die Beeinträchtigungen aufseiten des Arbeitgebers sind nicht zumutbar.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung

Anerkannte Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind:

  • Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers, wenn er diese für seinen Job benötigt
  • Außerdienstliche Straftaten, wenn sie die Eignung der Tätigkeit hindern

Gegen eine Kündigung wehren

Es besteht die Möglichkeit innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben zu lassen. Ziel dieser Klage ist es festzustellen, ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde oder nicht.

Kann der Betriebsrat helfen?

Bevor der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung ausspricht, muss er zunächst den Betriebsrat anhören. Dabei werden ihm alle Umstände der Kündigung mitgeteilt. Der Betriebsrat hat im Anschluss eine Woche Zeit zu widersprechen. Äußert er sich hingegen nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums, so gilt seine Zustimmung als erteilt.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Kündigung auch trotz des Widerspruchs vom Betriebsrat aussprechen. Sollte der gekündigte Mitarbeitende daraufhin jedoch eine Kündigungsschutzklage erheben, kann dieser verlangen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterhin beschäftigt zu werden. Dies nennt sich „Weiterbeschäftigungsanspruch“.

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