Außerordentliche Kündigung

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von einem Tag auf den anderen. Damit ein Arbeitergeber dies machen kann, benötigt dieser einen „wichtigen Grund“.

Nur eine ordentliche Kündigung kann auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Arbeitnehmer:innen können eine ordentliche Kündigung ohne die Angabe von Gründen tätigen. Arbeitgeber müssen einen Grund angeben, sobald das Kündigungsschutzgesetz greift. Dies ist der Fall, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auch muss hierbei eine Kündigungsfrist gewahrt werden.

Außerordentliche Kündigung: Gründe

Die Begründung einer außerordentlichen Kündigung ist oft ein entscheidender Faktor bei der Wirksamkeit dieser Kündigungsform. Üblicherweise erfolgt diese Form der Kündigung oft Verhaltens bedingt.

Bevor diese Kündigungsform verwendet wird, sollte eine Abmahnung erfolgen. Nur in Fällen, in denen ein Fehlerverhalten so klar und umfassend ist, dass eine Weiterbeschäftigung inakzeptabel ist, z.B. bei Rechtsverstößen, kann eine sofortige außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung erfolgen.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss der Arbeitgeber im Zuge einer Interessenabwägung klären. D.h. ältere bzw. länger beschäftigte Arbeitnehmer:innen müssen ggfls. anders beurteilt werden als Kolleginnen, die gerade erst dazugestoßen sind.

Häufige sind folgende Form des Fehlverhaltens wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung:

  • Verübung von Straftaten zulasten des Arbeitgebers z.B. Klauen oder Betrug
  • Verübung von Straftaten gegenüber Arbeitnehmer:innen des Arbeitgebers z.B. Körperverletzung, Mobbing oder sexuelle Belästigung
  • Vorgetäuschte oder zu spät gemeldete Krankmeldungen
  • Unentschuldigtes Fehlen trotz mehrfacher Abmahnung
  • Arbeitsverweigerung
  • Verletzungen von Datenschutz oder Datensicherheitsvorgaben

Wirksamkeit

Zu beachten ist obendrein, dass die Kündigung erst wirksam ist, sobald sie empfangen wurde. Wird die Kündigung also in den Briefkasten eingeworfen, dann ist die Kündigung erst wirksam, sobald das Schreiben entnommen ist.

Aus diesem Grund kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber:innen eine Kündigung als Einschreiben verschicken oder sie persönlich und in Anwesenheit von Zeugen übergeben.

Eine Kündigung wird übrigens nicht verhindert, indem die Adressatin die Annahme verweigert.

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