Arbeitnehmerüberlassung

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Eine Kurzzusammenfassung

Arbeitnehmerüberlassung, auch kurz ANÜ genannt, ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung von einer Arbeitnehmer:in (Leiharbeitnehmer) von seiner Arbeitgeber:in (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) gegen eine Vergütung. Begriffe wie Leiharbeit, Zeitarbeit oder Personalleasing sind Synonyme für die Arbeitnehmerüberlassung.

Der Verleiher hat das Recht der Zuweisung des Arbeitsortes. Auch ist dieser für die Gehaltszahlung, Sozialversicherung sowie Schutzausrüstung des Arbeitnehmers verantwortlich. Das konkrete Dispositionsrecht für den exakten Arbeitsplatz, Arbeitsweise und konkrete Aufgaben obliegt jedoch dem Entleiher. Der Entleiher muss jedoch auch darauf achten, dem Leiharbeitnehmer gleichberechtigten Zugang zu Sozialeinrichtungen z.B. Kantine etc. zu gewähren.

Durch eine Arbeitnehmerüberlassung ist es möglich, einem Personal suchendem Unternehmen, oft auch kurzfristig sowie zeitlich befristet bereitzustellen. Damit ist das Unternehmen in der Lage seinen Betrieb aufrechtzuerhalten und eine Unterbesetzung auszugleichen.

Rechtlich regelt in Deutschland das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Richtlinien zur Anwendung einer Arbeitnehmerüberlassung.

Warum braucht es eine ANÜ?

Unternehmen benötigen Personal, um die Leistungen des Unternehmens zu erbringen oder die Produkte zu produzieren. Dabei sind diese Unternehmen oft Konjunkturschwankungen unterschiedlicher Natur ausgesetzt. Dies sind z.B. Saisoneffekte, wie hoher Personalbedarf im Winter in einem Skigebiet, im Sommer in touristischen Strandgebieten oder auch bei dem Wegbruch von Personal z.B. durch Krankheit oder Elternzeit. Das Unternehmen will sicherstellen, dass ausreichend Arbeitskraft zur richtigen Zeit zur Verfügung steht. Nur dadurch kann die Dienstleistung erbracht oder das Produkt erzeugt werden.

Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine Form der Zeitarbeit, die Arbeitnehmerüberlassung geschaffen. Damit ist es den Unternehmen möglich auf diese Schwankungen zu reagieren. Es ist ihnen damit möglich auch kurzfristig den notwendigen Personalbedarf über eine definierte Zeit auszugleichen.

Welche Rollen gibt es bei der Arbeitnehmerüberlassung?

Im Kern wird bei der Arbeitnehmerüberlassung in drei Parteien unterteilt. Dem Verleiher, dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Diese drei Parteien stehen in einem besonderen Verhältnis, welches mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt wird.

Der Verleiher

Als Verleiher ist der Arbeitgeber des entsprechenden Leiharbeitnehmers. Zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht ein regulärer Arbeitsvertrag. Der Verleiher hat das Recht der Zuweisung des Arbeitsortes. Auch ist dieser für die Gehaltszahlung, Sozialversicherung sowie Schutzausrüstung des Arbeitnehmers verantwortlich. Der Verleiher ist gegenüber seinem Arbeitnehmer disziplinarisch weisungsbefugt z.B. zur Einhaltung eines pünktlichen Arbeitszeitbeginns.

Der Entleiher

Der Entleiher ist das Unternehmen, welches den Personalbedarf hat. Es benötigt die Arbeitskraft des Leiharbeitnehmers, um seine Leistung zu erbringen bzw. sein Produkt zu erzeugen. Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, der die Überlassung regelt. Der Entleiher hat das konkrete Dispositionsrecht bzw. die fachliche Weisungsbefugnis für den exakten Arbeitsplatz, Arbeitsweise und konkrete Aufgaben. Er muss jedoch auch darauf achten, dem Leiharbeitnehmer gleichberechtigten Zugang zu Sozialeinrichtungen z.B. Kantine etc. zu gewähren.

Für die Überlassung bezahlt der Entleiher dem Verleiher üblicherweise monatlich ein Entgelt für das bereitgestellte Personal. Dieser Geldbetrag ist oft höher als ein normales Beschäftigungsverhältnis.

Der Leiharbeitnehmer

Der Leiharbeitnehmer ist die tätige Arbeitskraft. Obwohl der Leiharbeitnehmer zwar einen Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber, dem Verleiher hat, wird er direkt beim Entleiher tätig. Dort arbeitet dieser unter den Anweisungen des Entleihers. In seinem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher sind, wie in einem regulären Arbeitsvertrag, das Gehalt, der Urlaub, mögliche Zuschläge und Krankheitsregelungen festgehalten. Der Leiharbeitnehmer bezieht sein Gehalt vom Verleiher.

Sind Arbeitnehmerüberlassung, Personalleasing oder Zeitarbeit dasselbe?

Ja, Arbeitnehmerüberlassung, Personalleasing oder Zeitarbeit sind im Kern dasselbe. Ein Personaldienstleister (Verleiher) stellt einem Unternehmen (Entleiher) zeitlich befristet Personal (Leiharbeitnehmer) gegen ein Entgelt bereitgestellt, damit ein Unternehmen seine Dienstleistung erbringen oder sein Produkt erzeugen kann.

Welche Vorteile hat ein Unternehmen von der Arbeitnehmerüberlassung?

Höhere Flexibilität

Unternehmen können durch die Arbeitnehmerüberlassung kurzfristig ihre Personalkapazität anpassen, erweitern, wie auch verringern. Durch die im Überlassungsvertrag definierten Fristen können Unternehmen damit schnell bei Personalbedarf durch Leiharbeitnehmer aufstocken. Jedoch können sie genauso schnell bei einer Überkapazität die Leiharbeitnehmer wieder freistellen. Dadurch kann ein Unternehmen sehr flexibel auf Konjunkturschwankungen eingehen.

Bessere Planbarkeit

Durch die Überlassungsverträge können die genau zu erwartenden Kosten sowie auch Mengen abgestimmt und einplant werden. Das sorgt für Planungssicherheit bei den Unternehmen. Ferner verdient der Verleiher oft nur bei Überlassung Geld. Daher gibt es auch eine enorme Motivation entsprechendes Personal bereitzustellen. Das Unternehmen kann die eigenen Kapazitäten dann für andere Tätigkeiten z.B. Qualitätssicherung anstatt zur Rekrutierung einsetzen.

Weniger Rekrutierungszeit- und kosten

Nutzt ein Unternehmen die Arbeitnehmerüberlassung bezahlt das Unternehmen für einen erfolgreichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers. Die vorab notwendigen Investitionen z.B. den Arbeitnehmer zu finden, zu rekrutieren, zu beschäftigen oder zu qualifizieren, spart sich das Unternehmen. Neben den finanziellen Investitionen spart sich das Unternehmen auch die notwendige Zeit einen möglichen Arbeitnehmer für sich zu gewinnen.

Solche Prozesse können z.T. 1 bis 12 Monate in Anspruch nehmen. Bis dahin ist der Personalbedarf ggfls. gar nicht mehr gegeben. Insbesondere bei saisonal und zeitlich befristetem Bedarf ist die Arbeitnehmerüberlassung beliebt. Denn auch bei direkter Einstellung würde der Arbeitnehmer nur temporär arbeiten. Die notwendigen Vorabinvestitonen wären damit verloren.

Welche Nachteile hat Arbeitnehmerüberlassung für ein Unternehmen?

Gesamtkosten

Neben den vielen Vorteilen gibt es natürlich auch Nachteile. Dabei hervorstechend sind die höheren Kosten für die Arbeitskraft pro eingesetzte Arbeitsstunde ein spürbarer Nachteil. Die zu investierenden Kosten für die Rekrutierung, die Organisation sowie auch Ausgleich für Krankheit und Urlaub des Anstellungsverhältnisses werden vom Verleiher auf die einzelne Arbeitsstunde umgelegt zuzüglich eines entsprechenden Ertrags an den Entleihers berechnet. Was in kurzen Zeiträumen attraktiv und vertretbar ist, wird mit zunehmender Länge immer teurer für den Entleiher. Daher muss in einer genauen Personalbedarfs- und Kostenplanung genau abgewogen, werden, ob Arbeitnehmerüberlassung wirklich der richtige Weg ist. Ansonsten können diese Kosten die natürliche Anstellung auch schnell übersteigen.

Zeitliche Befristung

Ein weiterer Nachteil ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung, wie vom Gesetzgeber vorgegeben und angedacht, immer zeitlich limitiert ist. In jedem Fall endet eine Überlassung bei Erreichung der maximal zulässigen Überlassungsdauer. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer beträgt 18 Monate. Trotzdem kann die maximal zulässige Überlassungsdauer zum Beispiel im Zuge eines Tarifvertrages erweitert werden.

Rechtliche Unsicherheit

Hält der Personaldienstleister – Entleiher – nicht die gesetzlichen Vorgaben ein, kann es passieren, dass der Personaldienstleister seine Erlaubnis zur Überlassung verliert. Damit würde das Arbeitsverhältnis dann automatisch und direkt zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer entstehen. Genau das wollte das Unternehmen jedoch vermeiden.

Was ist die gesetzliche Grundlage der ANÜ?

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, auch AÜG genannt, regelt alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerüberlassung. Es folgt einer europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/10/EG. Die Ursprünge der Arbeitnehmerüberlassungen begannen um 1948 in den USA. Seit ca. 1956 gab es erste Überlassungen in Europa.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Arbeitnehmerüberlassung?

Aus den vorangegangenen Ausführungen wirkt die Arbeitnehmerüberlassung einfach und problemlos umsetzbar. Jedoch gibt es einige wichtige Rahmenbedingungen für den Verleiher sowie Entleiher zu beachten.

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Nur die Agentur für Arbeit vergibt die Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung an den Personaldienstleister, den Verleiher. Hierbei prüft die Agentur für Arbeit alle mit dem Überlassung- und Arbeitsvertrag einhergehenden Verträge sowie Daten. Dadurch wird die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sichergestellt. Eine Erlaubnis sollte vom Entleiher vor einer Zusammenarbeit unbedingt abgefragt und geprüft werden. Eine Überlassung ohne Erlaubnis ist nicht gestattet.

Auch benötigt der Verleiher das Einverständnis des Leiharbeitnehmers. Dieser muss zustimmen, dass er sich verpflichtet, sich an einen oder mehrere Arbeitgeber ausleihen zu lassen und den Anweisungen zu folgen. Alle Dokumente müssen schriftlich abgeschlossen werden. Zusätzlich muss der Leiharbeitnehmer über seine Rechte und Pflichten aus dem AÜG unterrichtet werden.

Equal Pay

Equal Pay steht für gleiche Bezahlung. Ein Leiharbeitnehmer hat bereits ersten Tag der Überlassung das Recht auf gleiche Bezahlung beim Entleiher im Vergleich zu der Belegschaft des Entleihers entsprechend der eingesetzten Position. Von dieser Grundsatzregelung kann abgewichen werden, wenn Unternehmen einen Branchenzuschlagstarif nutzen.

Equal Treatment

Equal Treatment steht für Gleichbehandlung. Ein Leiharbeitnehmer hat darüber hinaus auch das Recht genauso wie seine Kollegen beim Entleiher behandelt zu werden. Das betrifft zum Beispiel den Zutritt zu Kantinen oder Sozialeinrichtungen wie betrieblichen Kindergärten. Bei Missachtung dieser und weiterer Vorgaben aus dem AÜG drohen dem Verleiher Ordnungswidrigkeiten, Bußgelder von bis zu 500.000 € je Einzelfall. Überdies kann auch die Erlaubnis entzogen werden.

Überlassungsdauer

Die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer beträgt 18 Monate. Trotzdem kann die maximal zulässige Überlassungsdauer zum Beispiel im Zuge eines Tarifvertrages erweitert werden. Missachtet der Verleiher diese Regelungen z.B. durch Überschreitung verliert das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer an Gültigkeit. Dafür entsteht dann ein direktes Beschäftigungsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.

Was ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen dem Verleiher – dem Personaldienstleister – und dem Entleiher – dem Unternehmen mit Personalbedarf – geschlossen. Im Vertrag werden die genauen Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers, die Arbeitszeit und die Entgeltung vereinbart. In der Praxis rechnet der Personaldienstleister oft monatlich die Arbeitszeit des überlassenen Leiharbeitnehmers nach dem vereinbarten Verrechnungssatz ab.

Beim Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sollte auf Vollständigkeit der notwendigen Bestandteile geachtet werden. Unter anderem sollte enthalten sein:

  • Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Verpflichtung bei Wegfall oder Nichtverlängerung den Entleiher zu informieren
  • Tätigkeits- und Qualifikationsdefinition des Leiharbeitnehmers
  • Arbeitsbedingungen zur Einhaltung des Equal Treatment
  • Entlohnung eines vergleichbaren Angestellten beim Entleiher zur Einhaltung des Equal Pay

Wie finde ich den richtigen Personaldienstleister?

Aufgrund der vielen gesetzlichen Regelungen sowie möglichen Konsequenzen gilt es sorgfältig den richtigen Personaldienstleister auszuwählen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, konkrete Referenzen von anderen Kunden des Personaldienstleisters einzuholen. Ebenso kann die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung abgefragt und geprüft werden. Auch Abstimmungen mit der Agentur für Arbeit oder die Einbindung von Fachanwälten des Arbeitsrechts können bei der Auswahl des richtigen Dienstleisters helfen.

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