Zwangsurlaub

Unter Zwangsurlaub ist ein vom Arbeitgeber verordneter Erholungsurlaub. Dieser erfolgt, ohne dass der Arbeitnehmer einen vorherigen Antrag stellt. Zulässig ist dieser jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Denn eigentlich muss der Arbeitgeber die Urlaubsplanung und Wünsche der Mitarbeitenden berücksichtigen. Es bedarf somit ausschließlich wichtige Gründe für die Anordnung von Jahresurlaub.

Wo ist Zwangsurlaub erlaubt?

Zwangsurlaub ist beispielsweise erlaubt in Unternehmen, die …

  • ein Saisonbetrieb sind.
  • ohne Chef betriebsunfähig sind.
  • sich plötzlich in einer betrieblichen Krise befinden.
  • einen Arbeitsvertrag haben, der Zwangsurlaub zulässt.

Beispiele für solche Fälle sind unter anderem Arztpraxen und Anwaltskanzleien. Dort kommt es meist vor, dass die Mitarbeitenden gleichzeitig mit der Ärztin oder dem Anwalt Urlaub nehmen sollen. Ist dies der Fall, wird quasi Zwangsurlaub in Form von Betriebsfeiern verordnet.

Folgende zwei Aspekte sind weiterhin wichtig: Wurde Urlaub schon genehmigt, dann darf dieser nicht für Zwangsurlaub gestrichen werden. Der zweite Punkt ist, wenn alle Urlaubstage schon aufgebraucht sind, darf der Arbeitgeber nicht den Urlaub des Folgejahres für Zwangsurlaub einplanen.

Unerwartete Krise

In einer unerwarteten und plötzlichen Krise kann es zudem zu Zwangsurlaub kommen. Droht dem Betrieb die Existenz, kommt es zum Beispiel vor, dass große Kunde wegfallen oder die Versorgung mit Rohstoffen ausfällt, dann ist dies eine solche Krise.

Bevor der Arbeitgeber dann die Mitarbeitenden zum Urlaub zwingt, muss er zunächst noch andere Möglichkeiten überprüfen. Zu diesen gehören bspw. folgende:

  • Überstundenabbau
  • andere Formen vom Zeitguthaben
  • Verringerung der Arbeitszeit / Einführung von Kurzarbeit
  • Entlassung von Leiharbeitern
  • Einschränkung von Schichtarbeit

Gibt es außerdem einen Betriebsrat, dann muss dieser dem aufgezwungenen Urlaub zunächst zustimmen.

Besonders wichtig: Bei Auftragsflauten oder betrieblichen Störungen, die z. B. das Management zu verantworten hat, ist ein zwanghafter Urlaub nicht zulässig. Diese Art der Entwicklung gehören zum wirtschaftlichen Risiko und dürfen nicht an die Arbeitnehmer abgewälzt werden.

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