Vollmacht
Eine Vollmacht ist quasi eine durchs Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Damit kann der Vollmachtgeber jemanden zu seinem bevollmächtigten Vertreter machen.
Das gibt es zu beachten
Eine Vollmacht erfolgt entweder schriftlich oder mündlich. Generell ist jedoch eine schriftliche Vollmacht empfehlenswert, da so Missverständnisse vermieden werden können.
Es gibt allgemeine Vollmachten und einzelne. Eine allgemeine Vollmacht berechtigt die bevollmächtigte Person dazu, in allen wichtigen Angelegenheiten Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen und auch eine Unterschrift zu geben.
Eine Einzelvollmacht hingegen bezieht sich nur auf ein bestimmtes Geschäft. Sie können zum Beispiel jemanden bevollmächtigen, ein Auto für Sie zu kaufen oder ein Paket bei der Post für Sie abzuholen.
Inhalt
Die folgenden Punkte sollten Inhalt sein:
- Angaben zum Vollmachtgeber (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum)
- Angaben zum Bevollmächtigten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum)
- Umfang der Vollmacht (allgemeine oder einzelne Vollmacht)
- Gültigkeit (bis auf Widerruf oder befristet)
- Unterschrift mit Ort und Datum vom Vollmachtgeber sowie dem Bevollmächtigtem
Die unterschiedlichen Arten
Im Allgemeinen gibt es unterschiedliche Arten. Wir listen diese nachfolgend auf, damit Sie sich einen guten Überblick darüber verschaffen können:
- Generalvollmacht: Ermächtigt zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte
- Einzelvollmacht: Berechtigt für eine bestimmte einzelne Rechtshandlung
- Gattungsvollmacht: Ermächtigt zum Abschluss sämtlicher Rechtsgeschäfte einer bestimmten Art
- Prokura & Handlungsvollmacht: Auf das Handelsgeschäft begrenzte geschäftliche Vertretung
- Inkassovollmacht: Bevollmächtigter kann beim Schuldner Forderungen einziehen
- Vorsorgevollmacht: Vorsorglich eingeräumte Vollmacht, falls es zu späteren Zeitpunkt zu einer Geschäftsunfähigkeit kommen kann
Widerruf
Es ist durchaus möglich sie zu widerrufen. Der Vollmachtgeber kann dies jederzeit tun, unabhängig davon, ob das Grundgeschäft oder das Grundverhältnis weiterbesteht. Einzige Ausnahme sind hier die unwiderruflichen Vollmachten.