Prokura
Unter dem Begriff Prokura versteht sich eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht, die ein Kaufmann an Mitarbeitende erteilt. Der Begriff ist sowohl in Deutschland, Österreich sowie in der Schweiz bekannt und meint dort dasselbe.
Prokura: Möglichkeiten
Diese Art der Vertretungsmacht berechtigt alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die mit dem Betrieb eines Handlungsgewerbes zusammenhängen.
Prokuristen haben demnach weitreichende Möglichkeiten, welche wir nachfolgend auflisten:
Verkehrsgeschäfte:
- Verträge abschließen, durchführen & beenden
- Verpflichtungs- & Verfügungsgeschäfte
- Personal einstellen
- Darlehen aufnehmen & erteilen
- Schenkungen & Verbindlichkeitsübernahmen
- Aktiengeschäfte, Wechsel- & Scheckerklärungen
- Prozesshandlungen
Organisatorische Maßnahmen:
- Umstellung von Produkten
- Neue Produktionsmethoden einführen
- Niederlassungen oder Tochterfirmen gründen
Wichtig zu wissen ist, dass eine Prokura jederzeit widerrufen werden kann.
Wer kann sie erteilen?
Unternehmen erteilen eine Prokura meist an leitende Mitarbeitende. Diese sind dann dementsprechend in der Lage in Vertretung des Geschäftsführers zu handeln. Zudem besteht die Möglichkeit, andere Kollegen sowie auch Außenstehende als Prokurist zu ernennen.
Grundsätzlich kann nämlich jede natürliche, geschäftsfähige Person ausgewählt werden. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen. Diese Personen können nicht als Prokurist ernannt werden:
- Geschäftsinhaber selbst
- Geschäftsführer einer GmbH
- Vertretender Gesellschafter einer OHG oder KG
- Testamentsvollstrecker
- Insolvenzverwalter
Erteilung einer Prokura
Mithilfe einer ausdrücklichen Erklärung können Inhaber oder Vertreter diese erteilen. Schon eine mündliche Erteilung ist ausreichend. Es empfiehlt sich jedoch lieber eine schriftliche Vereinbarung aufzusetzen. Außerdem muss die Prokura zwingend öffentlich bekannt gemacht werden und im Handelsregister angemeldet sein.