Mutterschutz

Unter dem Begriff Mutterschutz versteht sich ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen bzw. gerade ein Kind zur Welt gebracht haben.

Mutterschutz Definition

Dabei werden Mütter und Kinder geschützt, sowohl vor der Geburt als auch danach.

Folgende Aspekte gehören dazu:

  • Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz
  • besonderer Kündigungsschutz
  • Beschäftigungsverbot in den Wochen vor & nach der Geburt
  • Sicherstellung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots

Der Mutterschutz gilt nur für schwangere oder stillende Frauen. Aus diesem Grund gibt es keinen Mutterschutz für Adoptivmütter. Geregelt ist das Ganze im Mutterschutzgesetz (MuSchG): Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung sowie im Studium.

Den Schutz gibt es somit auch für Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende sowie in der Probezeit.

Die Mutterschutzfrist

Allgemein beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt.

Kommt das Kind nach dem errechneten Termin auf die Welt, dann dauert der Mutterschutz ebenfalls trotzdem insgesamt 14 Wochen. Sie endete dann so viele Tage später, wie das Kind nach dem errechneten Termin zur Welt gekommen ist.

Kommt es zu einer Frühgeburt (bspw. wenn das Kind weniger als 2500 Gramm wiegt), dann verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt von 8 auf 12 Wochen.

Es besteht ebenso eine Mutterschutzfrist von 12 Wochen, wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder Mehrlinge erwarten oder bei Geburten von Kindern mit Behinderung.

In der Probezeit

Das Mutterschutzgesetz ist ebenso gültig bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit einer Probezeit sowie in der Probezeit selbst.

Wichtig zu wissen ist, dass sich die Probezeit keinesfalls verlängert durch den Mutterschutz. Ebenso verlängert sie sich nicht, wenn der Arbeitsvertrag von vornherein nur für diese Zeit geschlossen ist und danach automatisch endet. Dies nennt sich übrigens befristetes Probearbeitsverhältnis.

Eine Schwangerschaft hat somit in keinem Fall eine Auswirkung auf eine Befristung. Endet die vereinbarte Frist, dann endet genau so auch das befristete Probearbeitsverhältnis mit dem Mutterschutz.

Auswirkungen auf Urlaub?

Vielleicht fragen Sie sich, ob es eine Auswirkung auf Ihren Urlaubsanspruch gibt. Doch es gilt folgendes: Die Zeit, in der Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, wird genau so gewertet, als hätten Sie in diesem Zeitraum gearbeitet. Das gilt somit sowohl im Mutterschutz als auch für die Zeit, in der Sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten durften.

Somit hat der Mutterschutz keinerlei Auswirkungen auf Ihren Urlaubsanspruch.

Sollten Sie noch Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot haben, dann haben Sie die Möglichkeit diesen in das laufende oder auch das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Nehmen Sie unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Ihre Elternzeit, dann spricht nichts dagegen den Resturlaub nach der Elternzeit zu nehmen.

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