Minijob

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der das Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten darf. Ob eine Beschäftigung ein Minijob ist, hängt allein vom monatlichen Verdienst ab. Beträgt das Entgelt nicht mehr als 520 Euro pro Monat (450 Euro bis September 2022), handelt es sich um einen Minijob. 

Der Minijob hat mehrere Bezeichnungen: geringfügige Beschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung und mit der Erhöhung des Mindestlohns seit dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro/Stunde wurde der 450-Euro-Job quasi zum 520-Euro-Job.

Diese Beschäftigungsform eignet sich insbesondere für kurzzeitige und flexible Arbeitsverhältnisse in der Schulzeit, während des Studiums, als weitere Beschäftigung neben dem Hauptjob, während der Rentenzeit und/oder in Zeiten der Arbeitslosigkeit. 

Minijobs sind in verschiedenen Branchen und Berufen zu finden, beispielsweise Einzelhandel, Gastronomie, Büroarbeit, Nachhilfe, Events und Promotions und vielen anderen.

Steuern und Sozialabgaben beim Minijob für den:die Arbeitgeber:in

Für einen Beschäftigten im Minijob muss der:die Arbeitgeber:in pauschale Abgaben zur Sozialversicherung abführen:

  • 13% Krankenversicherung
  • 15% Rentenversicherung
  • Umlage U1/U2
  • Insolvenzgeldumlage

Insgesamt beträgt der Arbeitgeberanteil beim Minijob etwa 30% Arbeitgeberanteile. Damit ist das Beschäftigungsverhältnis Minijob bei den Kosten für Arbeitgeber etwas teurer als ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit etwa 20% Arbeitgeberabgaben. 

Allerdings gibt es auch positive Aspekte beim Minijob. Die Lohnsteuer kann beim Minijob pauschaliert werden. In den 2% sind neben der Lohnsteuer auch pauschale Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag enthalten (einheitliche Pauschsteuer). Die pauschale Lohnsteuer kann der:die Arbeitgeber:in übernehmen.

Alternativ kann die Lohnsteuer beim Minijob auch nach der Lohnsteuerklasse abgerechnet werden. Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, dann gilt Steuerklasse 1-5, je nach Gegebenheiten des:der Mitarbeiters:in. Mit Steuerklasse 1 – 4 fällt bis 520 Euro keine Lohnsteuer an.

Weitere wichtige Informationen für den:die Minijobber:in

Brutto = Netto
Steuer- und Sozialversicherungsabgaben können pauschal vom Arbeitgeber:in getragen werden. Beschäftigte erhalten so ihren Verdienst „Brutto = Netto“ ausgezahlt. Damit genießt der:die Minijobber:in gewisse Steuervorteile. 

Einverständniserklärung des Hauptarbeitgebers:
Wer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben will, braucht dafür das Einverständnis seines Hauptarbeitgebers.

Anzahl der zulässigen Minijobs
Ein Minijob kann neben einer regulären sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Es ist jedoch nicht möglich, mehr als einen Minijob neben einer Hauptbeschäftigung zu haben. In diesem Fall müssen alle zusätzlichen Beschäftigungen als sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten abgerechnet werden, abgesehen vom ersten Minijob.

Rentenversicherungspflicht oder -befreiung
Minijobber:inen selbst zahlen 3,6% des Entgelts als Rentenversicherungsbeitrag oder können auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Dann fallen für die Beschäftigten keine Abgaben an. Der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht muss beim Minijob schriftlich erklärt werden. Der Verzicht gilt ab dem Monat, in dem die Erklärung vorliegt. Am besten wird direkt bei der Einstellung eines Minijobbers bzw. einer Minijobberin ge- und erklärt, ob der:die Beschäftigte eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte oder nicht. 

Zahlt ein:e Minijobber:in eigene Beiträge zur Rentenversicherung, dann wird der Minijob voll in der Rentenberechnung berücksichtigt. Da das Entgelt auf 520 Euro begrenzt ist, entsteht auch nur ein entsprechend geringer Rentenanspruch. Aber die Beschäftigung wird voll auf die Beitragszeiten angerechnet. Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann daher sinnvoll sein, um fehlende Beitragszeiten aufzufüllen.

Nachteile gegenüber sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

Anspruch auf Arbeitslosengeld
Wenn jemand einen Minijob ausübt, besteht keine Notwendigkeit, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Dies ist wiederum aber einer der grundlegenden Nachteile eines Minijobs, denn Minijobber:innen erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Rentenanspruch
Für Personen, die ausschließlich in Minijobs gearbeitet haben und von der Rentenversicherung befreit waren, bedeutet dies, dass sie am Ende ihres Berufslebens keinerlei Rentenansprüche haben. In vielen Fällen führt dies dazu, dass Minijobber:innen ein erhöhtes Risiko für Altersarmut tragen.

Kranken- und Pflegeversicherung
Obwohl Arbeitgeber:innen bei Minijobs pauschale Beiträge zur Sozialversicherung entrichten, bedeutet dies nicht automatisch, dass Minijobber:innen in Bezug auf die Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert sind. Erst wenn das Einkommen die Grenze von 520 Euro übersteigt, werden Arbeitnehmer:innen zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen und erlangen dadurch den Versicherungsschutz.

Solange das monatliche Einkommen unterhalb von 520 Euro liegt, müssen Minijobber:innen selbstständig für ihre Krankenversicherung sorgen. Dabei haben sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Beitragsfreie Familienversicherung
  • Freiwillige Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)

Für Bezieher:innen von Arbeitslosengeld, die einen Minijob ausüben, übernehmen die Arbeitsagenturen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dies gilt, solange ein Leistungsanspruch besteht.

Arbeitsrecht im Minijob
Minijobber:innen gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören

  • Kündigungsschutz
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen
  • Mutterschaftsgeld
  • Erstellung eines Arbeitszeugnisses
  • gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall
  • besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen.

Urlaubsanspruch
Minijobber:innen haben – wie andere Arbeitnehmer:innen auch – einen Urlaubsanspruch. Wie viele Urlaubstage ihnen jährlich zustehen, hängt davon ab, wie viele Tage sie in der Woche arbeiten. So wird der Urlaubsanspruch berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage.

Chancen und Vorteile für Minijobber:innen in Promotion- und Hostessagenturen

Flexibilität
Die Veranstaltungen in der Eventbranche variieren stark hinsichtlich Datum, Ort und Dauer. Minijobber:innen genießen die Freiheit, Jobs je nach Verfügbarkeit anzunehmen, was sowohl für Studierende als auch für Personen mit anderen Verpflichtungen attraktiv ist.

Vielfältige Erfahrungen
Minijobber:innen haben die Möglichkeit, in verschiedenen Rollen wie Host:essen, Promoter:innen, Eventbetreuer:innen und mehr zu arbeiten. Diese Vielfalt ermöglicht es, vielfältige Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die sich positiv auf die berufliche Entwicklung auswirken können.

Kontakte und Networking
In der Veranstaltungsbranche knüpfen Minijobber:innen oft wertvolle Kontakte zu Kolleg:innen, Kund:innen und Vertreter:innen anderer Unternehmen. Dieses Networking kann langfristige berufliche Chancen eröffnen und wertvolle Beziehungen aufbauen. 

Insgesamt bietet der Minijob in Promotion- und Hostessagenturen eine Möglichkeit, in die spannende Welt der Eventbranche einzusteigen. Mit der richtigen Herangehensweise können Minijobber:innen Erfahrungen sammeln, wertvolle Kontakte knüpfen und sich beruflich weiterentwickeln.

Alternativen zum Minijob können sein

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