Lohnsteuerbescheinigung

Mithilfe der Lohnsteuerbescheinigung sieht der Arbeitnehmer, welche Lohnsteuerabzüge der Arbeitgeber tatsächlich vom Gehalt seiner Mitarbeitenden abführt.

Die Bescheinigung dient dabei als Nachweis gegenüber den Finanzbehörden.

Inhalt einer Lohnsteuerbescheinigung

Folgende Informationen sind auf der Lohnsteuerbescheinigung zu finden:

  • eTIN (elektronische Transfer-Identifikationsnummer)
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Personalnummer aus der Personalabteilung
  • Geburtsdatum
  • Steuerklasse
  • Kinderfreibetrag
  • Anschrift & Steuernummer des Arbeitgebers
  • Bruttoarbeitslohn
  • Angaben zu Lohnsteuer, Kirchensteuer & dem Solidaritätszuschlag
  • Beiträge von Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
  • Kindergeld

Achtung: Bei einem Minijob wird meist keine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt, da hier Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer wegfallen.

Wann erhalten Sie die Bescheinigung?

Die Lohnsteuerbescheinigung wird ab Dezember bis spätestens Februar des Folgejahres vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übermittelt. Liegt bis dahin kein Dokument vor, ist es sinnvoll nachzufragen.

Gab es einen Arbeitgeberwechsel, dann kann es vorkommen, dass der alte Arbeitgeber die Bescheinigung schon vorher an den ehemaligen Mitarbeitenden schickt.

Hat jemand Arbeitslosengeld erhalten, dann erhält derjenige die Lohnsteuerabrechnung vom Arbeitsamt. Diese kommt meist bis Ende Februar und dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige einen Monat oder 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen hat.

Nachweis

Es empfiehlt sich, die Lohnsteuerbescheinigungen sowie die Steuerbescheide sorgfältig abzuheften und aufzubewahren. Sie können als Nachweis für Folgendes dienen:

  • Antrag auf Elterngeld
  • Pflege von Angehörigen
  • Kindergartenplatz
  • BAföG-Antrag des Kindes
  • sonstige Anträge

Lohnsteuerbescheinigung verloren oder fehlerhaft?

Haben Sie die Bescheinigung nicht erhalten oder ist sie sogar verloren gegangen, dann empfiehlt es sich einfach in der zuständigen Personalabteilung des Arbeitgebers nachzufragen. Treten Fehler auf, dann sollten Sie diese mit dem Arbeitgeber besprechen und in der Steuererklärung vermerken.

Beim Finanzamt angezeigt Fehler müssen bewiesen werden. Die Bescheinigung dient Ihnen und auch dem Finanzamt lediglich als Orientierung für die Steuererklärung. Rechtlich bindend hingegen ist nur die Steuererklärung selbst sowie der anschließende Steuerbescheid.

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