Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten sind quasi indirekte Arbeitskosten, welche durch die Gehalts- oder Lohnzahlung beim Arbeitnehmer anfallen. Dabei bilden Sozialversicherungsbeiträge den größten Anteil.

Wer zahlt sie?

Diese Kosten entstehen dem Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung von Mitarbeitern. Er muss diese zusätzlich zum Bruttolohn entrichten.

In der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers sind die Lohnnebenkosten somit gar nicht aufgeführt. Der Arbeitgeber hingegen nimmt die Kosten intern in seiner Buchhaltung auf.

Diese Lohnnebenkosten gibt es

Es gibt 4 verschieden Arten von Lohnnebenkosten:

  1. Sozialversicherungsbeiträge
  2. Berufsbedingte Aus- & Weiterbildungskosten
  3. Sonstige Aufwendungen (bspw. Berufsbekleidung oder Umzugskosten)
  4. Steuern auf Gehalts- oder Lohnsumme

Lohnnebenkosten: Höhe & Berechnung

Aktuell beträgt die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung 21 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers.

Diese Beiträge werden prozentual auf die Höhe des Bruttoeinkommens berechnet, können jedoch nicht beliebig hoch steigen.

Die Abgaben werden in Deutschland zumeist hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Demnach sind für den Arbeitgeber folgende Angaben relevant:

  • Gesetzliche Krankenversicherung: 7,3 %
  • Rentenversicherung: 9,3 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,2 %
  • Pflegeversicherung: 1,525 %
  • Gesetzliche Unfallversicherung: 1,6 %

Wichtig: In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen. Dementsprechend gibt es keinen Gestaltungsspielraum in diesem Bereich.

Freiwillige Sozialleistungen vom Arbeitgeber

Neben den Lohnnebenkosten gibt es auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu Sozialversicherungen. Diese werden auch zur Kostenart der Sozialbeiträge der Arbeitgeber gezählt. Teile dessen sind unter anderem eine betriebliche Renten-, Kranken- oder auch Pflegeversicherung.

Ebenso gehören zu diesen freiwilligen Sozialleistungen Zuschüsse für die Kinderbetreuung und auch das Finanzieren eines externen Dienstleisters für die Beratung der Pflege eines nahen Angehörigen.

„Sonstige Aufwendungen“ sind zudem erstattete Umzugskosten, Mietkostenzuschüsse oder Kosten für die Arbeitsaufnahme.

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