Kündigungsschutzgesetz

Mithilfe vom Kündigungsschutzgesetz werden Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Eine ordentliche Kündigung ist nämlich nur dann wirksam, wenn diese sich auf einen betriebsbedingten, personenbedingten oder auch verhaltensbedingten Grund stützt.

Kündigungsschutzgesetz: Gründe

Das Gesetz lässt sich, wie oben schon beschrieben auf 3 verschiedene Gründe zurückführen. Diese 3 Gründe können folgende sein:

Betriebsbedingt kann ein Unternehmen ein Teammitglied entlassen, wenn es massive finanzielle Schwierigkeiten Einschränkungen hat.

Personenbedingt meint auf die Person Arbeitnehmer bezogen. Dabei handelt es sich meist um krankheitsbedingte Kündigungen.

Verhaltensbedingt bezieht sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers. Hier ist eine Kündigung möglich, wenn der Mitarbeitende Diebstahl begannen hat oder auch Alkohol / Drogen während der Arbeitszeit konsumiert hat.

Für wen gilt das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz, auch KschG genannt, gilt für alle Angestellte eines Unternehmens. Die Ausnahme bilden hier freie Mitarbeiter, die selbstständig für das Unternehmen arbeiten.

Laut Gesetz greift es jedoch erst in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitenden. In diesem Fall kann ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn eben auch ein Grund dafür vorliegt.

Wichtig: Gegen die Zahlung einer Abfindung wird der Kündigung automatisch zugestimmt.

Bestimmte Mitarbeitende haben einen besonderen Kündigungsschutz

Für einige wenige Arbeitnehmergruppen besteht ein besonderer Schutz vor Kündigung. Dazu gehören zum Beispiel Schwangere oder auch Schwerbehinderte.

Die Kündigungsschutzklage

Möchte ein Mitarbeitender die Wirksamkeit seiner Kündigung gerichtlich prüfen lassen, dann kann er innerhalb von 3 Wochen nach dem Zugang der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage erheben. Wird diese Frist jedoch versäumt, dann gilt die Kündigung dementsprechend als rechtswirksam.

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