Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde geschaffen, um besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt festzuhalten.

Abgekürzt lautet das Jugendarbeitsschutzgesetz: JArbSchG. Die Kinderarbeitsschutzverordnung wird mit KindArbSchV abgekürzt.

Das Gesetz gilt für Jugendliche ab 15 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren. Auszubildende, die bereits älter sind als 18, können sich nicht mehr auf dieses Gesetz berufen.

Unter den Jugendarbeitsschutz fallen bezahlte Beschäftigungen. Dies kann somit eine Ausbildung, ein Nebenjob oder auch eine Gelegenheitsarbeit sein. Ebenso gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz beim Praktikum.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Grundsätzlich gilt: Kinderarbeit ist verboten und Kinder sollen laut § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten. Allerdings sind einige Ausnahmen zu finden. In den folgenden Fällen ist es möglich, dass Kinder doch beschäftigt werden können:

  • Bei einem Betriebspraktikum.
  • Leichte Arbeiten für Kinder über 13 Jahren, wenn die Eltern zustimmen. Dabei darf eine Arbeitszeit von 2 Stunden nicht überschritten werden.
  • Schüler ab 15 Jahren dürfen innerhalb der Ferien 4 Wochen pro Kalenderjahr jobben.
  • Von einem Jugendrichter angeordnete „Sozialstunden“.
  • Mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung dürfen Kinder bei Konzerten, im Theater oder ähnlichen Veranstaltungen mitwirken.

Die Arbeitszeit

Besonders zu beachten sind die Arbeitszeiten. Diese sind bei minderjährigen Beschäftigten streng geregelt und dürfen nicht mehr als 8 Stunden pro Tag sein. Außerdem darf die Wochenarbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen. Zudem darf keine Schicht länger als 10 Stunden sein. Überstunden sind im Jugendarbeitsschutzgesetz ein absolutes Tabu.

Für Jugendliche gilt die 5-Tage-Woche. Daraus ergibt sich, dass für sie der Samstag grundsätzlich frei ist. Ebenso dürfen Jugendliche nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Dies wird auch Samstag-, Sonntags- und Feiertagsruhe genannt.

Ausnahmen lässt das Gesetz in Branchen wie Gastronomie, Gesundheitswesen, Landwirtschaft und im Verkehrswesen zu. Dabei müssen mindestens 2 Samstage im Monat beschäftigungsfrei sein.

Die tägliche Arbeit darf für Jugendliche frühestens um 6 Uhr beginnen und maximal bis 20 Uhr gehen. Auch hier gibt es einige Ausnahmen, da dies in einigen Brachen schwer einzuhalten ist. Zu den Ausnahmen gehören folgende Branchen:

  • Bäckerei
  • Konditorei
  • Landwirtschaft
  • Schichtbetriebe
  • Gastronomie
  • Schaustellergewerbe

Pausenzeiten

Ebenfalls sind die Pausenzeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz streng geregelt.

Beträgt die Beschäftigungszeit mehr als 4,5 Stunden täglich, dann steht dem Jugendlichen eine Pause von insgesamt 30 Minuten zu.

Arbeitet ein Jugendlicher mehr als 6 Stunden, steht ihm eine Pause von insgesamt 60 Minuten zu.

Dabei gilt:

  • Die erste Pause muss nach spätestens 4,5 Stunden eingelegt werden.
  • Jede Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.

Urlaub

Auch Jugendliche haben Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist bei Jugendlichen dem Alter nach gestaffelt. Dementsprechend ergibt sich bei einer 5-Tage-Woche folgender Urlaubsanspruch:

  • 25 Werktage für unter 16-Jährige
  • 23 Werktage für unter 17-Jährige
  • 21 Werktage für unter 18-Jährige

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