Jobsharing

Jobsharing wird auch Arbeitsplatzteilung genannt und ist ein flexibles Arbeitszeitmodell. Dabei teilen sich 2 oder mehr Arbeitnehmer mindestens eine Vollzeitstelle. Die Mitarbeitenden arbeiten dabei eng als Team zusammen und legen ihre Arbeitszeiten sowie Aufgaben individuell untereinander fest.

Formen des Jobsharing

Beim Jobsharing gibt es folgende unterschiedliche Formen.

  • Job Pairing: Verantwortungen werden untereinander aufgeteilt & wichtige Entscheidung gemeinsam getroffen.
  • Top Sharing: Partner teilt sich eine Führungsposition. Sie verantworten strategische Entscheidungen gemeinsam
  • Peertandems: 2 Fachkräfte arbeiten auf einer Schlüsselposition. Sinnvoll ist dies bei Positionen mit vielen Kompetenzanforderungen sowie einem hohen Arbeitsvolumen
  • Succession Tandems: Ein zeitlich befristetes Tandem bestehend aus einem erfahrenen Mitarbeitenden sowie einer Nachwuchskraft. Ziel ist, dass die Nachwuchskraft diese Position später übernimmt.
  • Crossfunktionale Tandems: Ziel ist es Synergien zu schaffen. Cross-Company-Tandems arbeiten mit Mitarbeitenden aus 2 Unternehmen (bspw. Start-up & Konzern) gemeinsam an einer Position.

Zeiteinteilung

Typischerweise teilen sich die beiden Jobsharing-Partner ihre Vollzeitstelle zu 50/50. Es sind jedoch auch Aufteilungen wie 70/30 oder 60/40 möglich.

Interessanterweise muss die Arbeitszeit nicht immer 100 % ergeben. Besonders in Führungspositionen oder auch bei sehr anspruchsvollen Spezialistenrollen sind bspw. Verhältnisse von 70/70 keine Seltenheit. So arbeiten beide Partner rund 30 Stunden die Woche.

Arbeitsrechtliche Besonderheiten

Da es sich beim Jobsharing um eine besondere Art der Arbeitsplatzteilung im Rahmen eines Teilzeitverhältnisses handelt, ist dies in § 13 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst:

  1. Es wird vertraglich festgehalten, dass sich 2 oder mehrere Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz teilen. Eine Vertretungspflicht besteht nur dann, wenn diese ebenso im Vertrag geregelt ist.
  2. Kündigt ein Jobsharing-Partner, kann das Unternehmen den verbleibenden Partner nicht automatisch entlassen. Jedoch ist eine sogenannte Änderungskündigung möglich (bspw. hin zur Vollzeitstelle).
  3. Jeder Jobsharer hat seinen eigenen Arbeitsvertrag. Außerdem besteht ein individueller Anspruch auf die Gehaltszahlung, welcher im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist. Jobsharer haben einen anteiligen Anspruch auf ein gemeinsames Gehalt, welches sich nach der Zahl der vereinbarten Arbeitsstunden ausrichtet.
  4. Es wird ein gemeinsamer Arbeitsplan fertiggestellt, auf den sich die Partner untereinander verständigen. Dieser Plan hat für alle Partner eine rechtsverbindliche Wirkung.
  5. Ebenso wie bei Teilzeitbeschäftigten werden Urlaubsanspruch, -geld, -entgelt sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall behandelt.

Disclaimer
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