Elternzeit

Die Elternzeit ist dafür da, dass sich Arbeitnehmer Zeit für die Betreuung ihrer eigenen Kinder haben. Dieser Anspruch gilt nach der Geburt für maximal 3 Jahre. Es handelt sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung der Arbeit. Statt dem normalen Gehalt ist es möglich Elterngeld zu beziehen. Im Anschluss klären wir die wichtigsten Fragen zum Thema.

Wer hat Anspruch darauf?

Es gilt: Alle Mütter sowie Väter, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben den gesetzlichen Anspruch auf die Elternzeit. Es spielt dabei keine Rolle, ob diejenigen noch in der Ausbildung sind, Teilzeit arbeiten oder ein befristetes Arbeitsverhältnis haben. Ebenso können Beamte in Elternzeit gehen.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass Personen, die das Sorgerecht für ein Kind übernehmen, in Elternzeit gehen. Die kann beispielsweise auch ein Großelternteil sein. Jedoch müssen hierbei folgende 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Enkelkind lebt in einem Haushalt mit dem Großelternteil.
  • Die Mutter oder der Vater des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor ihrem bzw. seinem 18. Geburtstag begonnen hat.
  • Die leiblichen Eltern nehmen selbst keine Elternzeit in Anspruch.

Bei dieser Konstellation ist es so, dass die Großeltern keinen automatischen Bezug von Elterngeld haben.

Eine Ausnahme bilden übrigens alle, die nicht als Arbeitnehmer angestellt sind. Folgende Personen haben keinen Anspruch auf Elternzeit:

  • Selbständige
  • Studentinnen & Studenten
  • Schülerinnen & Schüler
  • Teilnehmende eines FSJ & FÖJ
  • Teilnehmende des Bundesfreiwilligendienstes

Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

Eltern können bei jedem Kind gleichzeitig oder nacheinander jeweils bis zu 3 Jahre in die unbezahlte Auszeit gehen. Zu beachten ist, dass die Mutterschutzfrist auf die Zeit angerechnet wird.

Seit dem 1. Juli 2015 kann die Auszeit in 3 Abschnitte aufgeteilt werden. Dabei ist es möglich bis zu 2 Jahre zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen. Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber kann dies lediglich aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Wie wird die Auszeit beantragt?

Generell gilt: Da ein gesetzlicher Anspruch besteht, darf der Arbeitgeber den Antrag nicht ablehnen. Aus diesem Grund ist es völlig ausreichend, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Dauer zu informieren.

Innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes wird spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit die Personalabteilung informiert. Darin wird mitgeteilt, von wann bis wann der Arbeitnehmer nach der Geburt des Kindes zu Hause bleiben möchte.

Eine E-Mail reicht hier jedoch nicht aus. Der Antrag sollte unbedingt von Hand unterschrieben sein und dann steht dem nichts mehr im Weg.

Darf währenddessen gearbeitet werden?

Es besteht kein Muss, aber Eltern dürfen tatsächlich bis zu 30 Stunden während der Elternzeit arbeiten, wenn sie das möchten. Übrigens gilt: Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren sind, dürfen sogar bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Es gilt ebenfalls, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Dafür muss der Arbeitnehmer nur die gewünschte Arbeitszeit und den Zeitraum mitteilen.

Ist der Hauptarbeitgeber nicht einverstanden, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit zu arbeiten. Ebenso kann in der Elternzeit selbständig gearbeitet werden. Zu beachten ist hier, dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Dieser kann innerhalb von 4 Wochen nur aufgrund betrieblicher Gründe dies schriftlich ablehnen.

Im Anschluss der Auszeit kann der Arbeitnehmer wieder in die Arbeitszeit zurückkehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Ist der Arbeitnehmer kranken- und pflegeversichert?

Wer Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist während der unbezahlten Auszeit beitragsfrei versichert, allerdings nur, wenn derjenige pflichtversichert ist.

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen auch in der Elternzeit den vollen Beitrag zahlen. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- sowie Pflegeversicherung entfällt hier.

Was geschieht nach der Elternzeit?

Im Anschluss an die Elternzeit haben Arbeitgeber das Recht auf den alten oder zumindest einen vergleichbaren Arbeitsplatz.

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