Arbeitsvertrag

Das Wichtigste zum Beginn: Der Arbeitsvertrag regelt alle wichtigen Bedingungen der beruflichen Tätigkeit. Dieser kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden.

Jedoch kann es vorkommen, dass solch ein Vertrag unwirksame Klauseln enthält. hierzu gehören beispielsweise pauschale Abgeltungen von Überstunden oder zur Versetzung. Auf diese Regelungen kann sich der Arbeitgeber jedoch nicht berufen.

Was regelt der Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Basis für das Arbeitsleben. Somit ist er von besonderer Wichtigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Die zwei Hauptpflichten des Vertrags sind:

  • Der Mitarbeitende muss arbeiten.
  • Der Arbeitgeber zahlt für die geleistete Tätigkeit ein Gehalt.

Neben diesen Hauptpflichten sind zusätzlich noch weitere konkrete Regelungen im Arbeitsvertrag enthalten:

  • Beginn & Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort (eventuell auch Homeoffice)
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Probezeit & Kündigungsfrist
  • Urlaub & Vergütung

Hinzu kommt, dass aus dem Arbeitsvertrag besondere Treue- sowie Fürsorgepflichten für Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer entstehen.

Kommt es vor, dass ein Mitarbeitender gegen seine Pflichten verstößt, kann ihm der Arbeitgeber dafür eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall ist auch eine Kündigung möglich. Dies trifft beispielsweise ein, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt.

Ist ein Arbeitsvertrag immer schriftlich?

Rechtlich ist es eigentlich nicht notwendig, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich ist. Jedoch ist der Regelfall so, dass Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber den Vertrag unterschreiben.

Ein solcher Vertrag ist für beide Seiten sinnvoll, da alle wichtigen Regelungen darin festgehalten sind und diese so jederzeit nachgelesen werden können. Auch in Streitpunkten haben beide Seiten dank der schriftlichen Ausführung etwas in der Hand, worauf sie zurückgreifen können.

Immerhin ein schriftliches Dokument sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausstellen. Darin sind alle wesentlichen Vertragsbedingungen und seine Unterschrift festgehalten.

Typische Regelungen

Ein Arbeitsvertrag enthält sehr viele Seiten. Neben den klaren Absprachen, wie Gehalt, Urlaubstage und Co. befindet sich noch viel Kleingedrucktes darin. Somit ist ein gut verhandelter Vertrag die wohl beste Voraussetzung für ein positives sowie auch konstruktives Arbeiten.

Der Arbeitnehmer sollte vorab gewissenhaft prüfen, ob alle Punkte, die ihm wichtig sind, aufgeführt sind. Gibt es Klauseln, die unklar sind, kommt es meist dazu, dass der Arbeitnehmer noch einmal Rückfragen stellt.

Wir führen nachfolgend 4 typische Regelungen eines Arbeitsvertrags auf:

Urlaub: Im Vertrag sind die Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer im Jahr zustehen, geregelt. Laut Gesetz stehen ihm bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Tage zu. In vielen Fällen bieten Arbeitgeber heutzutage aber sogar bis zu 30 Tage. Zudem kann es vorkommen, dass sich die Urlaubstage erhöhen, je länger ein Mitarbeitender im Unternehmen ist. Solch eine Regelung ist durchaus zulässig.

Probezeit: Eine Probezeit ist ebenfalls im Vertrag vereinbart. Folgende Klausel findet sich in vielen Verträgen wieder: „Es gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Innerhalb dieser Probezeit können beide Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen.“ Sollte diese Klausel nicht im Vertrag stehen, dann wurde das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit geschlossen.

Kündigungsfrist: Im Regelfall ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag geregelt. Zum Schutz darf der Arbeitgeber im Vertrag weder gesetzliche noch tarifliche Kündigungsfristen unterschreiten. Längere Fristen hingegen sind erlaubt, jedoch mit einer Einschränkung: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt hier das Gleiche.

Befristung: Generell ist zu sagen, dass ein unbefristeter Vertrag bessere ist als ein befristeter. Es kommt immer noch häufig vor, dass in einigen Branchen zunächst befristete Verträge vereinbart werden. Eine Befristung ist möglich, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Dies kann bspw. eine Elternzeitvertretung sein.

Ohne einen Grund ist eine Befristung maximal für eine Dauer von zwei Jahren zulässig. Es ist dabei zu beachten, dass eine Befristung immer schriftlich erfolgen muss.

Unzulässige Klauseln

Es kommt durchaus immer wieder vor, dass in Arbeitsverträgen unzulässige Klauseln zu finden sind. Wir stellen die 2 häufigsten davon vor:

  1. „Erforderliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ Diese Klausel ist unwirksam, da hier nicht erkennbar ist, wann Überstunden erforderlich sind.
  2. „Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Mitarbeitenden eine andere Tätigkeit zuzuweisen.“ Auch diese Klausel ist unzulässig, da die Interessen des Mitarbeitenden nicht hinreichend berücksichtigt sind.

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